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Dokument-ID: 1104886
6.5 Aufhebung der Auflösung, § 35 Abs 4
Liegt kein Auflösungsgrund vor und hat der Stiftungsvorstand dennoch einen einstimmigen Auflösungsbeschluss gefasst, so kann jedes Mitglied eines Stiftungsorgans, jeder Begünstigte oder Letztbegünstigte, jeder Stifter und jede in der Stiftungserklärung dazu ermächtigte Person beim Gericht die Aufhebung des Beschlusses beantragen (§ 35 Abs 4 PSG).