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22.5.2 Auflösung der Privatstiftung
Kommt ein einstimmiger Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes gem § 35 Abs 2 PSG nicht zustande, so kann unter anderem jeder Stifter die Auflösung durch das Gericht beantragen (§ 35 Abs 3 PSG). Hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss gefasst, obwohl ein Auflösungsgrund nicht vorliegt, so kann unter anderem jeder Stifter bei Gericht die Aufhebung des Beschlusses beantragen (§ 35 Abs 4 PSG). Das Recht, die Auflösung der Stiftung zu verlangen bzw die Aufhebung des Auflösungsbeschlusses zu beantragen, ist eine vom Außerstreitgericht zu regelnde Materie (§ 40 PSG).