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Dokument-ID: 1104877
6 Auflösung der Privatstiftung
Die Privatstiftung wird aufgelöst, sobald die in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer abgelaufen ist, über das Vermögen der Stiftung der Konkurs eröffnet oder die Konkurseröffnung mangels eines die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Vermögens abgewiesen wird, wenn der Stiftungsvorstand einen Auflösungsbeschluss fasst oder das Gericht die Auflösung bestimmt (§ 35 Abs 1). Diese Auflösungsgründe sind taxativ in § 35 Abs 1 PSG aufgezählt (ErläutRV PSG 1132 BlgNR 18. GP zu § 35).