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3.4 Begünstigte
Definition
Der Stiftungszweck ist gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs 1 PSG wesentliches Tatbestandsmerkmal einer nach PSG gegründeten Privatstiftung. Die Erfüllung des Stiftungszweckes bringt es mit sich, dass die Privatstiftung einen oder mehrere Begünstigte als Zuwendungsempfänger des Stiftungsvermögens haben muss. Der nach außen gerichtete Zweck korreliert natürlich mit der Stellung der Begünstigten der Privatstiftung; Selbstzweckstiftungen sind per se verboten. Da die Begünstigten die Adressaten des Stiftungsvermögens sind und ihre Stellung mit dem Stiftungszweck verbunden ist, ist der Begünstigte wesentlicher Bestandteil der Privatstiftung und kann fortan als stiftungsinteressierte Person qualifiziert werden. Begünstigte sind somit ein wesentlicher Teil des Organisationsgefüges einer nach dem PSG errichteten Privatstiftung (Birgit Zettel [ehemals Grubmüller] in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge², § 26).