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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

22.3.2 Begünstigte

Der Stifter kann das strukturelle Kontrolldefizit durch eine Einbeziehung der Begünstigten in die Organisation der Stiftung ausgleichen. Den Begünstigten oder einem Begünstigtenbeirat können zusätzlich zu ihren gesetzlichen Rechten in der Stiftungsurkunde weitere Kompetenzen in Form von beschränkten Weisungs-, Veto-, Zustimmungs- und Kontrollrechten eingeräumt werden. Kommt einem aus Begünstigten zusammengesetzten Beirat neben der Bestimmung der Begünstigten und/oder der Festlegung der Höhe der Zuwendung auch eine umfassende Beratungs- und Kontrollfunktion zur Wahrung des Stiftungszwecks zu, ist dieser Beirat als Organ iSd § 14 Abs 2 PSG zu qualifizieren. Ein Beirat, welchem Kontrollbefugnisse in Hinblick auf die Vorstandstätigkeit eingeräumt werden, muss in der Stiftungsurkunde eingerichtet sein (OGH 31.01.2002, 6 Ob 305/01y).

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