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Dokument-ID: 283410
2.3.2 Beschränkte Steuerpflicht
Unter die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht fallen
- inländische Stiftungen des privaten Rechts, wenn bzw soweit sie von der unbeschränkten Steuerpflicht durch § 5 KStG 1988 oder ein anderes Gesetz befreit sind;
- inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts;
- ausländische Stiftungen, denen die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt und deren Geschäftsleitung sich im Ausland befindet.