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4.5 Bestellung und Abberufung von Stiftungsorganen
Für den Fall, dass die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder von Stiftungsorganen fehlen, hat sie das Gericht gem § 27 PSG auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen. Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Bei der gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen handelt es sich um ein Rechtsfürsorgeverfahren, nicht um eine Entscheidung über eigene materielle Ansprüche der (oder gegen die) Privatstiftung; es geht vielmehr um einen Akt vorsorgender richterlicher Rechtsgestaltung.