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4.4.1 Besteuerung auf Ebene der Privatstiftung
Da es sich bei der eigennützigen oder gemischtnützigen Privatstiftung nicht um eine unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaft handelt, ist nicht die Liquidationsbesteuerung iSd § 19 Abs 1 bis 6 KStG vorzunehmen, sondern § 19 Abs 7 KStG, dh das Ertragssteuerrecht, anzuwenden. Es gibt somit keinen Liquidationszeitraum, die Privatstiftung muss jährlich bis zur Löschung im Firmenbuch, unter Umständen bis spätestens nach Verteilung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens, Jahresabschlüsse erstellen, Erklärungen über das erzielte Einkommen legen, und wird veranlagt.