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Dokument-ID: 283792
4.4 Besteuerung bei Auflösung der Privatstiftung
§ 35 PSG regelt erschöpfend, wann eine Privatstiftung aufgelöst wird:
- Mit Ablauf der in der Stiftungserklärung festgesetzten Dauer
- Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Mit Abweisung der Insolvenz mangels Vermögens
- Mit einstimmigem Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes, wobei der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss fassen muss, wenn:
- Ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist
- Der Stiftungszweck erreicht wurde bzw nicht mehr erreichbar ist
- Eine nicht gemeinnützige Versorgungsstiftung bereits 100 Jahre gedauert hat und nicht durch einstimmigen Beschluss aller Letztbegünstigten auf längstens weitere 100 fortgesetzt wird
- Andere Gründe in der Stiftungserklärung festgelegt sind
- Mit gerichtlichem Auflösungsbeschluss