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1.1 Der Stifter
Stifter einer Privatstiftung ist die Person, die als solcher bei Errichtung der Stiftung auftritt und auf deren Willen die Stiftung beruht, die also durch eine Stiftungserklärung eine Privatstiftung errichtet. Stifter kann gem § 3 Abs 2 PSG jede in- oder ausländische rechtsfähige Person sein. Neben den natürlichen Personen kommen als Stifter auch juristische Personen (des öffentlichen und Privatrechts, somit ua auch Privatstiftungen selbst) sowie die rechtsfähigen Gesellschaften OG und KG sowie die EWIV in Betracht. Tritt eine OG, KG oder EWIV als Stifter auf, ist zu berücksichtigen, dass nicht die Gesellschaft, sondern deren jeweiliger Gesellschafter Steuersubjekt im Bereich der Ertragsteuern ist. Grundsätzlich können Privatstiftungen auch Substiftungen errichten, sofern dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist (OGH 21.12.2015, 6 Ob 108/15y). Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sowie die atypisch stille Gesellschaft können mangels Rechtsfähigkeit nicht Stifter sein. Eine Privatstiftung kann aber sehr wohl durch mehrere Personen gemeinsam errichtet werden.