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Dokument-ID: 1115004
21.3.7 Der Stiftungsrat
Wie im PSG muss auch die liechtensteinische Privatstiftung über einen Stiftungsrat als zwingendes Organ verfügen. Im Gegensatz zur gemeinnützigen Stiftung, bei welcher Mitglieder der Revisionsstelle keinem anderen Organ angehören dürfen, gibt es bei der privatnützigen Stiftung keine Unvereinbarkeitsbestimmungen betreffend die Mitglieder des Stiftungsrats. So können auch Begünstigte der Stiftung Mitglieder des Stiftungsrats sein.