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21.3.5 Der Treugeber als rechtlicher Stifter bei der Stiftungsgründung und bei der Ausübung der Stifterrechte
Mit Art 552 § 4 Abs 3 PGR wurde nunmehr klargestellt, dass bei einer treuhänderischen Stiftungserrichtung der Treugeber (der wirtschaftliche Stifter) auch der rechtliche Stifter ist, dem kraft Gesetzes sämtliche Rechte und Pflichten zustehen, die mit der Stellung des (rechtlichen) Stifters verbunden sind. Mit dieser Bestimmung korrespondiert auch jene des Art 552 § 30 PGR, nach welcher sich nur der Stifter das Recht auf Widerruf oder Änderung der Stiftung vorbehalten darf. Für den Fall, dass der Treuhänder diese Rechte ausübt, treten die Rechtswirkungen dieser Gestaltungsrechte unmittelbar beim Treugeber ein (Art 552 § 30 Abs 3 PGR). Mit der Übertragung von Stifterrechten (Widerrufs- und Änderungsrecht, Abberufungsrechte, Weisungsrechte) auf den Treuhänder im Mandatsvertrag bleibt der Treugeber somit der rechtliche Stifter. Der Durchgriff auf den Treugeber soll bei Treuhandgründungen eine Umgehung der Unabtretbarkeit und Unvererblichkeit von Stifterrechten verhindern. Die von vielen Stiftern gewünschte Anonymität ihrer Identität wird dadurch nicht gefährdet, weil die Person des Treugebers in der Regel nur dem Stiftungsrat offengelegt wird.