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Dokument-ID: 283968
1.2 Der Zuwendungsempfänger
Begünstigter ist gem § 5 PSG derjenige, der von der Privatstiftung Zuwendungen erhalten soll. Der Begünstigte kann in der Stiftungserklärung bezeichnet werden. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs 1 Z 3 PSG), von einem Aufsichtsorgan oder – mangels einer Regelung – vom Stiftungsvorstand als Begünstigter dem Grunde nach festgestellt wird.