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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.4 Die Absicherung von Begünstigtenrechten

Für die im PSG geregelten Materien ist gem § 40 PSG entweder das Außerstreit- oder das Prozessgericht zuständig. Die Zuordnung zu dem einen oder anderen Verfahren richtet sich nach dem Inhalt des Begehrens, wobei allgemein gültig ist, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören (OGH 24.02.1998, 5 Ob 497/97t). Zusätzlich und neben dem Außerstreitverfahren ist das Firmenbuchgericht auch für die so genannten Firmenbuchangelegenheiten zuständig: Das Firmenbuchgericht, das ist der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz am Sitz der Privatstiftung, ist sowohl für das eigentliche Firmenbuchverfahren, als auch für die Außerstreitmaterien zuständig. Eintragungspflichtige- und fähige Materien sind vor allem die Eintragung der Privatstiftung als solche, die Auflösung der Privatstiftung, ihre Beendigung, Abwicklung und Löschung sowie die Änderung der Stiftungsurkunde. Im Firmenbuchverfahren ist die Anmeldung zur Eintragung Voraussetzung für die registerrechtliche Verfügung. Als geschäftsführendes Organ trifft den Stiftungsvorstand die Pflicht zur Anmeldung der eintragungspflichtigen Materien. Der Stiftungsvorstand hat all jene Umstände beim Firmenbuch zur Anmeldung zu bringen, welche nicht von Amts wegen eingetragen werden.

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