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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.5.4 Die Business Judgement Rule als Haftungsprivileg

In Österreich wurde die Business Judgement Rule mit BGBl 2015/112 für das Aktiengesetz (§ 84 Abs 1a AktG) und GmbHG (§ 25 Abs 1a GmbHG) positiv-rechtlich verankert. Es ist allgemein anerkannt, dass das Prinzip der Business Judgement Rule dem Grunde nach auch auf die Vertretungsorgane von Privatstiftungen anzuwenden ist (OGH 23.02.2016, 6 Ob 160/15w).

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