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5.3 Entlastung von im Ausland ansässigen Empfängern
Unabhängig davon, ob Begünstigte beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen Zuwendungen als Kapitaleinkünfte nach innerstaatlichem Recht dem Kapitalertragsteuerabzug bzw stellen steuerfreie Substanzauszahlungen dar. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen sind die Zuwendungen, soweit sie Betriebseinnahmen darstellen, nach § 4 Abs 11 Z 2 EStG, sonst als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs 5 Z 7 EStG steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht wird im Rahmen der betrieblichen Einkünfte unter den Voraussetzungen des § 98 Abs 1 Z 1, 2 und 3 EStG begründet, in der außerbetrieblichen Sphäre ergibt sie sich infolge der KESt-Pflicht der Zuwendungen aufgrund von § 98 Abs 1 Z 5 lit a EStG. Die KESt-Pflicht für Zuwendungen an unbeschränkt sowie beschränkt Steuerpflichtige regelt § 93 Abs 2 Z 1 EStG.