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5.2 Erfassung der Zuwendung bei Körperschaften
Zuwendungen von Privatstiftungen bzw vergleichbaren ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen an Körperschaften sind bei diesen grundsätzlich steuerpflichtig. Bei unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften bzw bei Zuwendungen ins Betriebsvermögen einer unter § 7 Abs 2 KStG fallenden Körperschaft gilt dies auch, wenn die Zuwendungen auf Seiten des Zuwendenden Substanzauszahlungen darstellen. Sie fallen nicht unter die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG. Da § 3 EStG auch auf Körperschaften anzuwenden ist, können Zuwendungen von Privatstiftungen an Körperschaften ertragsteuerbefreit sein, sofern die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 3 EStG erfüllt sind. Sie sind grundsätzlich kapitalertragsteuerpflichtig, sofern sie nicht von einer unter § 5 Z 6 KStG fallenden Privatstiftung oder einer vergleichbaren ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse getätigt werden, bzw eine Substanzauszahlung darstellen.