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4.3.2 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zwischenbesteuerung
Weiters ist – mangels expliziten Verweises – fraglich, ob die Regeln bzgl der Bemessungsgrundlage in § 27a Abs 4 EStG (zB Verbot der Ansetzung der Anschaffungsnebenkosten) auch auf die Zwischensteuer anzuwenden sind. Diese Frage ist allerdings zu bejahen, da auch die Neufassung des § 13 Abs 3 KStG davon ausgeht, dass die zwischensteuerpflichtigen Kapitalerträge grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG darstellen („soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 […] gehören“). Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum die Regeln über die Bemessungsgrundlagen, die für § 27 EStG anzuwenden sind, nicht einschlägig sein sollten. Diesbezüglich kommt es aber nunmehr zu einem weiteren Auseinanderfallen zwischen Rechnungslegung und Steuerrecht.