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Dokument-ID: 1104882
6.3.2 Erreichen oder Unmöglichkeit des Erreichens des Stiftungszweckes
Stiftungszweck
Der Zweck einer Privatstiftung muss ein nach außen gerichteter sein, die bloße Verwaltung des Stiftungsvermögens ist kein Zweck im Sinne des Gesetzes. Der Stiftungszweck wird durch Nutzung, Verwaltung und Verwertung des Vermögens erfüllt. Neben der Versorgung von individualisierten Personen kann somit jeder private, erlaubte Zweck in der Stiftungsurkunde festgehalten werden.