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2.4 Gegenüberstellung der zivilrechtlichen Grundlagen von Stiftungen des Privatrechts in Österreich
Privatstiftungen (PSG) | Landesstiftungen | BStFG 2015 | |
Rechtspersönlichkeit der Stiftung | ja | ja | ja |
Stiftungszweck | Jeder vom Stifter bestimmte und nach außen gerichtete Zweck, sofern erlaubt | Primär Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke iSd landesrechtlichen Bestimmungen | Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke iSd BAO (explizite Verknüpfung) |
Verbotene Tätigkeiten | Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten, die über bloße Nebentätigkeiten hinausgehen; Übernahme der Geschäftsführung eines Unternehmens; kann nicht unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein, die ein Unternehmen oder einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen führt (§ 1176 ABGB) | ||
Art des Vermögens | Verselbstständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter) | Verselbstständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter) | Verselbstständigtes, eigentümerloses Vermögen (keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter) |
Gründung durch einen privatrechtlichen Gründungsakt | ja | ja | ja |
Eintragung Stiftung in Firmenbuch/Register | Firmenbuch | Register | Stiftungs- und Fondsregister beim Bundesminister für Inneres |
Entstehung der Stiftung | Eintragung ins Firmenbuch | Behördliche Entscheidung, dass Stiftungserrichtung zulässig | Durch Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister (wenn keine Untersagung durch Stiftungs- und Fondsbehörde, dann ist Errichtung zulässig) |
Eigennützigkeit möglich | ja | nein | nein |
Familienstiftung möglich | ja | nein | nein |
Errichtung auf unbestimmte Zeit | ja | ja | zwingend auf unbestimmte Zeit |
Mindeststiftungsvermögen | EUR 70.000,00 | keines | EUR 50.000,00 |
Kontrolle | Jährliche Prüfung durch Stiftungsprüfer | Aufsicht der Stiftungsbehörde | Zurückgedrängte staatliche Aufsicht, Einrichtung von Rechnungsprüfern (bzw Stiftungsprüfer bei großen Stiftungen), Stiftungs- und Fondsbehörde ist nur mehr für einzelne Aufgaben zuständig |
Rechnungswesen | UGB | Rechnungsabschluss | Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw bei Überschreitung gewisser Größenmerkmale Jahresabschluss |
Stifter kann sich selbst als Zuwendungsempfänger einsetzen | ja | nein | nein |
Verbrauch des Stiftungsvermögens möglich | ja | nein | nein |
Detaillierte Vorgaben über Organisation der Stiftung | ja | nein | ja |
Führung der Stiftung | Dreiköpfiger Stiftungsvorstand | Ein Stiftungskurator (Tirol: 3-köpfiger Stiftungsvorstand) | Stiftungsvorstand (mindestens zweiköpfig) |
Besteht nach Gründung der Stiftung Möglichkeit der Einflussnahme des Stifters auf die Stiftung? | ja | ja | ja |
Widerruf der Stiftung durch den Stifter möglich? | ja | nein | Nach Melzer/Petritz, ÖStZ-Spezial: Die gemeinnützige Stiftung und der gemeinnützige Fonds nach dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (2016) 11, 22 f wohl zulässig. |