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1 Allgemeines
Zielsetzung des Gesetzes
Durch die Schaffung der Rechtsform „Privatstiftung“ sollte unter anderem die Möglichkeit der „Verselbstständigung“ von Vermögensmassen geschaffen und der Abfluss des österreichischen Vermögens in das Ausland verhindert werden. Weiters wollte der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen, ausländisches Vermögen nach Österreich zu leiten. Im Gegensatz zu Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 („BStFG 2015“), für die die Förderung und Wahrung des Gemeinwohls sowie die Erfüllung gemeinnütziger und mildtätiger Aufgaben Wesensmerkmal ist, kann die Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz („PSG“) auch zu rein privaten (eigennützigen) Zwecken errichtet werden.