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3.4.1 Gesetzliche Rechte der Begünstigten
Auskunfts- und Einsichtsrecht gem § 30 PSG
Die Begünstigten haben gem § 30 PSG einerseits das Recht, über die Erfüllung des Stiftungszwecks Auskunft zu verlangen, andererseits Einsicht in den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher, die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde zu nehmen. Ihr Verlangen auf Auskunft und Einsichtnahme haben die Begünstigten gegenüber dem Stiftungsvorstand geltend zu machen. Kommt die Privatstiftung diesem Verlangen in angemessener Frist nicht nach, so kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten die Einsicht, gegebenenfalls auch durch einen Buchsachverständigen, anordnen.