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6 Grunderwerbsteuer
Sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Übertragung von inländischen Grundstücken an eine Privatstiftung unterliegt der Grunderwerbsteuer.
Entgeltlicher Erwerb
Grundstücksübertragungen an Privatstiftungen können sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen. Von einer entgeltlichen Übertragung spricht man, wenn die Gegenleistung durch die Privatstiftung zumindest 50 % des Verkehrswertes der Liegenschaft beträgt. Ist dies der Fall, ist die Übertragung der Liegenschaft als Verkauf einzustufen und unterliegt nicht der Stiftungseingangssteuer. Wird ein Grundstück verkauft, unterliegt die Gegenleistung (Kaufpreis), mindestens aber der Grundstückswert der 3,5%igen GrESt. Ein Stiftungseingangssteueräquivalent fällt nicht an.