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Dokument-ID: 1065250
4.6.8 Haftung des Stiftungsprüfers
Die Kernkompetenz des Stiftungsprüfers besteht in der Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich der Buchführung und des Lageberichts. Der Stiftungsprüfer hat bei der Prüfung zu untersuchen, ob gesetzliche Vorschriften sowie die ergänzenden Bestimmungen der Stiftungserklärung beachtet worden sind. Zum Stiftungsprüfer dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften oder Beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.