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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6.7 Haftung trotz Weisung

Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, den in der Stiftungserklärung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen zu beachten. Setzt sich der Stiftungsvorstand über den Stiftungszweck hinweg, kann dies bei Vorliegen eines Schadens in der Sphäre der Privatstiftung zu einer Haftung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes führen. Ist eine Weisung des Stifters an den Stiftungsvorstand nicht vom in der Stiftungsurkunde zum Ausdruck gebrachten Stiftungszweck umfasst, darf der Vorstand dieser Weisung nicht folgen. Der Stifter kann nur im Rahmen des Änderungsrechtes einem geänderten Stifterwillen Ausdruck verleihen. Auch einer gesetz- oder regelungswidrigen Weisung von Begünstigten darf der Vorstand – selbst bei Zustimmungsvorbehalten in der Stiftungsurkunde – nicht folgen, da er sonst Haftungsansprüchen der Privatstiftung ausgesetzt ist. Das Eingehen auf Zustimmungs- oder Vetorechte ist nicht mit der finalen Umsetzung der geschäftlichen Maßnahme zu verwechseln: Der Stiftungsvorstand bleibt stets alleiniger Entscheidungsträger in der Umsetzung des Stifterwillens.

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