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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

21.3.4 Hinterlegung der Stiftungsurkunde und Gründungsanzeige

Die Stiftungsurkunde ist bei eintragungspflichtigen Stiftungen dem Öffentlichkeits- und Registeramt gemeinsam mit der Anmeldung der Eintragung vorzulegen. Eintragungspflichtig sind die gemeinnützigen Stiftungen sowie solche privatnützigen, die freiwillig der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt wurden. Weiters sind gemeinnützige und privatnützige Stiftungen gemäß Art 552 § 14 Abs 4 PGR eintragungspflichtig, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.

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