© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 538777

Vorschrift

Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

Inhaltsverzeichnis

IV. ABSCHNITT
Zuständige Behörde

§ 39.

idF LGBl. Nr. 69/1988 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1989

(1) Stiftungs und Fondsbehörde ist die Landesregierung

(2) Die Stiftungs und Fondsbehörde hat in die jeweils gültigen Stiftungs und Fondssatzungen Einsicht zu gewähren und auf Antrag Name und Adresse desjenigen bekanntzugeben, dem die Vertretung einer Stiftung bzw. eines Fonds obliegt.

(3) Die Stiftungs und Fondsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der Stiftungs bzw. Fondsorgane auszustellen.