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23.1 Inländische Stiftungstypen
In der österreichischen Rechtsordnung wird in § 646 ABGB ganz allgemein auf die Möglichkeit der Errichtung von Stiftungen durch den österreichischen Gesetzgeber verwiesen. Der Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Im Unterscheid zum Fideikommiss sollen gem § 646 ABGB Einkünfte aus Kapital, Grundstücken und Rechten für gemeinnützige Anstalten oder zum Unterhalt gewisser Personen für unbestimmte Zeit verwendet werden. Mit dieser vorgeschriebenen Zweckwidmung von Einkünften ist aber noch nicht die Definition einer Stiftung hergestellt, sondern ist eine solche erst mit der Gestaltung des Stiftungsrechts durch den Gesetzgeber in der jeweiligen Rechtsquelle entstanden.