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6.1.1 Keine Fortsetzung einer aufgelösten Stiftung durch den Stiftungsvorstand
Wird eine Privatstiftung widerrufen, ist die Rückverwandlung der sich im Liquidationsstadium befindlichen Stiftung in eine werbende nach dem Tod des Stifters durch den Stiftungsvorstand nicht möglich. Im vorliegenden Fall berief sich der Vorstand auf den § 215 AktG, der analog zur Anwendung kommen sollte. Bereits das Erstgericht stellte treffend fest, dass die Voraussetzungen für die analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren. Voraussetzung für die Analogie wäre die Beseitigung des Auflösungsgrundes. Da die Stifterin vor ihrem Ableben keinen Versuch unternommen hatte, den wirksam erklärten Widerruf der Privatstiftung wieder zurückzunehmen oder in anderer Art und Weise zu beseitigen, war eine Beseitigung des Auflösungsgrundes nicht möglich. § 215 AktG konnte somit nicht angewendet werden.