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22.5.4 Konflikte von und mit Begünstigten
Begünstigten einer Privatstiftung kommen von Gesetzes wegen nur wenige Rechte zu, um das strukturelle Kontrolldefizit mangels Eigentümern in der Privatstiftung auszugleichen (siehe Kapitel Kontrolldefizit in der Privatstiftung). Ist der Begünstigte oder der Kreis von Begünstigten lediglich Empfänger der Zuwendungen der Privatstiftung und daher nicht Organ, können der Begünstigte oder die Begünstigten nur eine vom Gesetz begrenzte Anzahl von eingeräumten Rechten ausüben, um ihr Interesse an der Kontrolle des Vorstandshandelns und der Stärkung ihrer vermögensrechtlichen Position zu verfolgen. Das sind gem § 30 PSG das Auskunftsrecht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie das Einsichtsrecht in den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Stiftungsurkunde etc sowie die Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und Abs 4 PSG, die dem Begünstigten Rechte im Zusammenhang mit der Auflösung der Privatstiftung gewährt. Weiters hat der Begünstigte das Recht, bei Gericht einen Antrag auf Bestellung oder Abberufung von Organen gem § 27 PSG zu stellen. Im Sinne der Lehre (Kalss/Zollner, Die gesetzlichen Rechte der Begünstigten, GesRz 2008, 125) und Rechtsprechung (OGH 15.12.2004, 6 Ob 180/04w; 02.07.2009, 6 Ob 101/09k) kommen diese Rechte allerdings nur Begünstigten mit klagbaren Anspruch sowie aktuell Begünstigten zu (Kalss/Zollner, Die gesetzlichen Rechte der Begünstigten, GesRz 2008, 125; Kalss, Grenzen der Einflussnahme von Begünstigte in der Privatstiftung, JEV, 48).