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22.2.1 Verweigerung der Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung des Begünstigten
OGH: Die Verweigerung der Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung gegenüber dem Begünstigten eine kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen. Die in casu in der Stiftungserklärung ausdrücklich als „Begünstigte“ bezeichneten Antragsteller sind Begünstigte im Rechtssinne und daher kommen ihnen auch Auskunfts- und Einsichtsrechte zu. Der Kreis der Auskunfts- und Einsichtsberechtigten kann nämlich in der Stiftungserklärung auch über den Kreis der Begünstigten hinaus erweitert werden. Auf die Frage der „Nachwirkung“ der Begünstigtenstellung kommt es in casu daher nicht an. Die Revisionsrekurswerber verweigerten (bis zur Zahlung der ausständigen Beträge an die Begünstigten) zu Unrecht die Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung.