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Dokument-ID: 547319
20.1.1 Unterbrechung des Eintragungsverfahrens bei Streitanhängigkeit einer erheblichen Rechtsfrage in einem anderen Verfahren
OGH: Ein Eintragungsverfahren kann gemäß § 19 Abs 1 FBG vom Firmenbuchgericht dann bis zur Entscheidung in einer anderen Rechtsache aufgeschoben werden, wenn dieses Rechtsverhältnis Gegenstand eines anderen Gerichtsverfahrens und für die Eintragung erheblich ist. Im vorliegenden Fall ging es um die Geschäftsfähigkeit des Stifters bei Änderung der Stiftungszusatzurkunde.