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48.1.1 Voraussetzungen für Stimmverbot einer Privatstiftung als Aktionärin
OGH: Im vorliegenden Fall waren mehrere Privatstiftungen als Aktionäre an der beklagten AG beteiligt, darunter zwei Familienstiftungen mit jeweils über 30 % der Anteile. Die klagende Privatstiftung (Anteil: 7,4 %) begehrte die Aufhebung des Entlastungsbeschlusses gemäß § 195 Abs 2 AktG. Die Erststifter der Familienstiftungen waren zum Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses zwar schon aus dem Stiftungsvorstand ausgeschieden, gehörten aber weiterhin dem Aufsichtsrat der AG an. Die Klägerin brachte vor, sie seien in Bezug auf die Entlastung der Aufsichtsräte befangen, weil sie teils direkt, teils indirekt über ihre Privatstiftungen 60,78 % des Grundkapitals der beklagten AG kontrollierten.