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77.1.1 Zur Änderung der Letztbegünstigtenregelung in der Stiftungszusatzurkunde
Geschäftszahl
VwGH vom 19.12.2018, Ra 2017/15/0052
Norm
§ 36 PSG
Leitsatz
Quintessenz:
Ist nach einer Änderung der Letztbegünstigtenregelung unklar, ob die ursprüngliche oder die geänderte Klausel gilt und wurde darüber zwischen der Privatstiftung und einem möglichen Letztbegünstigten ein Vergleich geschlossen, ist irrelevant, ob nachfolgende Zuwendungen an diesen möglichen Letztbegünstigten in Erfüllung dieses Vergleichs nur wirtschaftlich oder auch rechtlich von der Privatstiftung geleistet wurden. Sie unterliegen jedenfalls der Kapitalertragssteuer.
VwGH: Im Anlassfall sah eine Klausel der Stiftungszusatzurkunde der revisionswerbenden Privatstiftung vor, dass die Privatstiftung, wenn sie ihren Zweck, nämlich die Unterstützung bestimmter karitativer Institutionen, nicht mehr erreichen könne, aufzulösen sei und der Liquidationserlös den genannten Institutionen zuzufallen habe. Später wurde die Stiftung durch die Sachwalterin der Stifterin widerrufen und aufgelöst. In der Folge sollte die Stiftungszusatzurkunde dahingehend geändert werden, dass die erwähnte Klausel dann nicht zu gelten habe, wenn die Stiftung durch die Stifterin oder deren Sachwalter widerrufen werde. In diesem Fall gelte § 36 Abs 4 PSG, dem zufolge bei einem Widerruf der Stifter Letztbegünstigter ist. Die Anmeldung zum Firmenbuch dieser Änderung wurde vom Stiftungsvorstand verweigert, weil die Sachwalterin zur Änderung der Stiftungszusatzurkunde nach Auflösung der Stiftung nicht mehr berechtigt sei.
Nach dem Tod der Stifterin kam es zwischen ihrer Verlassenschaft und der Privatstiftung zu einem Rechtsstreit darüber, ob nun die geänderte, auf § 36 Abs 4 PSG verweisende Letztbegünstigtenregelung, der zufolge die Verlassenschaft Letztbegünstigte wäre, oder die ursprüngliche Klausel zu gelten habe. Im Rahmen von Vergleichsgesprächen wurde schließlich zwischen der Verlassenschaft und einem Verein, der von der Stiftung mittlerweile als Letztbegünstigter eingesetzt werden sollte, eine Vereinbarung geschlossen, die vorsah, dass die Verlassenschaft den Verein als Letztbegünstigten der Stiftung anerkenne, wenn ihr von diesem im Gegenzug dafür Wertpapiere im Wert von rund EUR 1,710.0000,– übertragen würden. Daraufhin brachte die Stiftung beim Finanzamt eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung ein, wobei sie einen Betrag von EUR 1,710.000,– als nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegend ansah. Sie begründete die Befreiung damit, dass nach § 94 Abs 6 lit e EStG 1988 für Zuwendungen an Empfänger im Sinne des § 4a EStG 1988 eine Befreiung vom Abzug der Kapitalertragsteuer bestehe.
Dass die Vorinstanzen die Zuwendung an die Verlassenschaft wirtschaftlich der Privatstiftung zurechneten und die Übertragung der Wertpapiere durch den Verein als direkte Folge der Beilegung des Rechtsstreits zwischen der Stiftung und der Verlassenschaft ansahen, ist nachvollziehbar. Der Ausgang des Rechtsstreits, die Frage der Letztbegünstigtenstellung, waren ungewiss. Um dieser Ungewissheit zu entgehen, war die Stiftung bereit, der Verlassenschaft eine Art Abfindung zu bezahlen, eben die durch den Verein geleisteten Wertpapiere im Wert von EUR 1,710.000,–. Unabhängig von der Frage, wer tatsächlich rechtmäßiger Letztbegünstigter war, war daher davon auszugehen, dass die Verlassenschaft die Zuwendungen als Ergebnis des Rechtsstreits erhielt. Diese Zuwendungen unterliegen aber der von der Stiftung abzuführenden Kapitalertragsteuer. Die Zwischenschaltung des Vereins ist steuerlich unbeachtlich.
Entscheidungen
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Ra 2017/15/0052; VwGH; 19. Dezember 2018
Judikatur | Entscheidung | Ra 2017/15/0052 | VwGH vom 19.12.2018 | Dokument-ID: 1019865