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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz

81.1.1 Stellt eine grobe Pflichtverletzung eines Stiftungsorgans eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar?

OGH: Der Ansicht, dass der Rechtsfrage, ob ein Stiftungsvorstand allein wegen der Nichtbeachtung einer Entscheidung des OGH eine grobe Pflichtverletzung begangen habe, rechtserhebliche Bedeutung zukomme, ist nicht zu folgen. Nach § 62 Abs 1 AußStrG ist gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

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