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91.1.1 Mindestfunktionsdauer des Vorstandes
OGH: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehen zwar gegen eine Bestellung des Vorstands durch den Stifter, auch wenn dieser selbst Begünstigter ist, keine Bedenken; Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Mindestfunktionsdauer (RS0115030). Die Entscheidung 6 Ob 195/10k führte aus, ließe man die Festlegung der Funktionsdauer ohne jedwede Untergrenze zu, würde dies im Ergebnis eine freie Abberufbarkeit bedeuten, weshalb zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstands dieser grundsätzlich für zumindest drei Jahre zu bestellen sei, und zwar unabhängig davon, ob ein Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetzter Beirat oder eine sonstige Stelle den Vorstand bestellt; erfolge die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands auf unbestimmte Zeit, sei eine Mindestbestelldauer allerdings nicht erforderlich, weil die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt sei.