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Neu Dokument-ID: 1104754

Birgit Zettel | Judikatur | Leitsatz

99.1.1 Verzicht auf die Begünstigtenstellung gegen Entgeltzahlung des neuen Begünstigten

OGH: Die Schuldnerin und deren Halbbruder sind die Begünstigten einer Privatstiftung. Nach der Stiftungszusatzurkunde hat der Stiftungsvorstand auf Verlangen eines Begünstigten dessen Begünstigtenstellung jederzeit zu widerrufen. Die Schuldnerin nahm diese Option in Anspruch. Die Begünstigtenstellung der Schuldnerin ging gemäß einer Bestimmung in der Stiftungserklärung auf ihren Halbbruder über.

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