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100.1.1 Kein Abberufungsrecht von potenziell Begünstigten
OGH: Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch (OGH 17.12.2010, 6 Ob 244/10s); ist der Beginn der Begünstigtenstellung hingegen von sonstigen Bedingungen abhängig, beginnt die Begünstigtenstellung erst mit Eintritt dieser Bedingung. Insoweit sind Begünstigte nur solche Personen, deren aktuelle Begünstigtenstellung unmittelbar und ohne dazwischentretenden Akt feststeht, während Ersatzbegünstigte und Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt (oder für die Zukunft) befristet ist, noch nicht Begünstigte iSd § 5 PSG sind (OGH 18.02.2021, 6 Ob 24/21d); RS0119643). Diese potenziell Begünstigten haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung (OGH 15.12.2004, 6 Ob 180/04w). Selbiges gilt dann, wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein. Die Begünstigtenstellung beginnt diesfalls erst mit der Entscheidung der Stelle (OGH 18.02.2021, 6 Ob 24/21d).