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10.1.1 Keine separate Urkunde bei Neufassung einer Stiftungsurkunde bzw Satzung
OGH: § 39 PSG normiert die Formerfordernisse für die Änderungen von Stiftungserklärungen. Diese sind nach Abs 1 durch Notariatsakt zu beurkunden, und nach Abs 3 ist der Anmeldung einer Änderung zur Eintragung in das Firmenbuch der vollständige Wortlaut der geänderten Stiftungsurkunde beizufügen. Dieser muss mit einer Beurkundung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Stiftungsurkunde mit dem Beschluss über ihre Änderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut der Stiftungsurkunde übereinstimmen. § 148 Abs 1 Satz 2 AktG und § 51 Abs 1 letzter Satz GmbHG normieren das Formerfordernis des § 39 Abs 3 PSG für den Gesellschaftsvertrag einer GmbH bzw die Satzung einer AG.