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5.4.2 Maßgeblicher Wert
Subsidiarität der Substanzauszahlung
Die Regelungen über die steuerneutrale Substanzzuwendung sind auf nach dem 31.07.2008 erfolgende Stiftungsakte des Stifters an die Privatstiftung (Neugründungen, Nach- und Zustiftungen) anzuwenden.
Aus § 27 Abs 5 Z 8 EStG ergibt sich, dass ein genau definierter maßgeblicher Wert überschritten sein muss, bevor es zu einer steuerfreien Substanzauszahlung kommen kann. Die zuwendende Privatstiftung hat daher kein Wahlrecht, ob sie eine steuerfreie Substanzauszahlung oder eine KESt-pflichtige Zuwendung tätigt. Wird der maßgebliche Wert nicht überschritten, liegt jedenfalls eine KESt-pflichtige Zuwendung vor.