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24.1.1 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Stiftungserklärung
OGH: Die Bestimmung des § 21 Abs 4 PSG ist § 276 UGB nachempfunden. § 276 UGB sieht vor, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschlussprüfer und der Gesellschaft über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung über den Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht auf Antrag des Abschlussprüfers oder der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft ausschließlich der für den Sitz des Unternehmens zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen entscheidet. Liegen über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie der Stiftungserklärung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Stiftungsprüfer und anderen Stiftungsorganen vor, entscheidet gemäß§ 21 Abs 4 PSG auf Antrag eines Stiftungsorgans das Gericht.