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13.6 Meldepflichten der Privatstiftung über ihre wirtschaftlichen Eigentümer
Gem § 1 Abs 2 Z 12 ist das WiEReG auf Privatstiftungen anzuwenden.
Die Privatstiftung hat die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt ist, zu wissen, wer ihre wirtschaftlichen Eigentümer sind; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen (§ 3 Abs 1).