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21.3.8 Möglichkeit der Einsetzung weiterer Organe
Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde ein Kontrollorgan einrichten (Art 552 § 11 PGR), welches dem Stiftungsrat einen Bericht über die Einhaltung des Stiftungszwecks vorzulegen hat. Der Stifter hat auch die Möglichkeit, weitere Organe festzulegen, insbesondere zur Feststellung eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis, zur Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und Bedingung einer Ausschüttung, zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats, zur Überwachung der Stiftungsverwaltung zur Wahrung des Stiftungszwecks, zum Vorbehalt von Zustimmungen oder zur Erteilung von Weisungen sowie zur Interessenwahrung Stiftungsbeteiligter (Art 552 § 28 PGR).