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Dokument-ID: 1131112
22.4.3 Objektive Schiedsfähigkeit von Rechtsstreitigkeiten
Rechtsstreitigkeiten sind generell dann schiedsfähig,
- wenn ein vermögensrechtlicher Anspruch vorliegt, über welchen ordentliche Gerichte zu entscheiden haben,
- wenn die nicht vermögensrechtliche Rechtsstreitigkeit unter den Parteien vergleichsfähig ist.