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21.3.1 Privatnützige und gemeinnützige Stiftungszwecke
Die neue Gesetzessystematik geht von einer Trennung der privatnützigen und gemeinnützigen Stiftung aus. Im Gegensatz zum PSG knüpft das liechtensteinische Stiftungsrecht weitreichende Rechtsfolgen an die Unterscheidung von privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen. Die Unterscheidung ist konkret für die Entstehung der Stiftung, die Eintragungspflicht sowie das Kontroll- und Aufsichtssystem von Bedeutung. Für die gemeinnützige liechtensteinische Stiftung ist die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister Entstehungsvoraussetzung. Die Eintragung der gemeinnützigen Stiftung erfolgt nach Anmeldung und Einreichung des Originals der Stiftungsurkunde durch den Stiftungsrat beim Öffentlichkeitsregister. Gemeinnützige Stiftungen unterliegen der Aufsicht durch die neue Stiftungsaufsichtsbehörde (Grundbuchs- und Öffentlichkeitsregisteramt, Art 552 § 29 PGR).