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148.1.1 Bewertung von GmbH-Anteilen für Stiftungseingangssteuer – keine Kürzung des gemeinen Wertes um künftig mögliche KESt
BFG: Der Beschwerdeführerin, einer Privatstiftung, wurden im Jahr 2008 unentgeltlich 75 % der Anteile an einer GmbH zugewendet. Für die Selbstberechnung der Stiftungseingangssteuer wurde zunächst das Wiener Verfahren angewendet. Im Zuge einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt jedoch zur Auffassung, dass dieses Bewertungsverfahren im konkreten Fall ungeeignet sei, da die GmbH zum Übertragungszeitpunkt keine operative Tätigkeit mehr ausübte. Ihr Vermögen bestand im Wesentlichen aus Bankguthaben, Wertpapieren und werthaltigen Forderungen. Das Finanzamt ermittelte den gemeinen Wert daher anhand des Reinvermögens der Gesellschaft und setzte die Stiftungseingangssteuer entsprechend fest. Die Privatstiftung bekämpfte diese Bewertung nicht dem Grunde nach, begehrte jedoch, den ermittelten Wert um 25 % zu kürzen, da ein Erwerber die künftig bei einer Ausschüttung anfallende Kapitalertragsteuer bei seiner Preisbildung berücksichtigen würde.