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12.4.1 Rekurslegitimation des abberufenen Vorstandsmitglieds außerhalb des Anwendungsbereichs des § 27 PSG
OGH: Es ist davon auszugehen, dass im Privatstiftungsrecht einzelnen Mitgliedern des Vorstands Rekurslegitimation gegen die Löschung infolge Abberufung eines Vorstandsmitglieds zukommt. Der Grund dafür liegt in dem sich sonst ergebenden Kontrolldefizit, da im Privatstiftungsrecht mangels Vorliegen eines Eigentümers kein Äquivalent etwa zur Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft besteht. Im Vergleich zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wo die Abberufung des Geschäftsführers unmittelbar durch die Generalversammlung erfolgt, unterscheidet sich das Privatstiftungsrecht dadurch, dass weder der Stifter noch ein allfälliger Aufsichtsrat oder Beirat Eigentümerkompetenzen hat. Außerdem muss der Vorstand nach der Konzeption des PSG gegenüber den Begünstigten objektiv agieren können. Deshalb hat der Gesetzgeber den Begünstigten selbst und gewisse ihm nahestehende Personen von einer Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand ausgeschlossen.