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3.3.1 Rolle des Stifters zu seinen Lebzeiten auf die Privatstiftung
Der Stifter widmet einer Privatstiftung Vermögen und gibt in einer Stiftungserklärung den Zweck dieser Vermögenswidmung an: Stifter ist, wer als solcher bei Errichtung der Stiftung auftritt und auf dessen Willen die Stiftung beruht (RV 1132 BlgNR 18. GP 21.). Der Stifter hat innerhalb der Stiftung von Gesetzes wegen keine organisatorische Funktion; er ist insbesondere kein Verwaltungsorgan. Es wird für den Stifter regelmäßig von Interesse sein, weiterhin auf die Stiftung Einfluss nehmen zu können. Dieses Bedürfnis ist logisch damit verbunden, dass der Stifter oder die Stifter einem nicht körperschaftlich organisierten Rechtsträger Vermögen widmen und die Stifter durch diesen Akt ihre Eigentümerstellung in Bezug auf das Vermögen verlieren. Die Bestellungskompetenz des Stifters für das erste Geschäftsführungsorgan sowie die Angabe des Stiftungszweckes reichen den meisten Stiftern nicht, um die Verwaltung und Gebarung der Privatstiftung abgesichert zu wissen. Die Stifter wollen sich regelmäßig weitere Kontroll- und Gestaltungsmöglichkeiten vorbehalten. Der Stifter hat beispielsweise die Möglichkeit, sich selbst zum Geschäftsführungsorgan auf Lebenszeit zu ernennen.