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2 Sachliche Steuerpflicht
Sachliche Steuerpflicht Stiftungseingangssteuergesetz
Besteuerungsgegenstand sind unentgeltliche Zuwendungen. Das StiftEG enthält keine Definition des Begriffes „Zuwendung“, laut Finanzverwaltung ist davon auszugehen, dass damit jegliche Vermögensübertragung auf privatrechtliche Stiftungen bzw vergleichbare Vermögensmassen gemeint ist. Die Vermögensübertragung muss nur faktisch erfolgt sein, ein Bereicherungswille des Zuwendenden soll nach dieser Auffassung nicht erforderlich sein. Diese Auffassung wird von der überwiegenden Literatur nicht geteilt (s zB Ludwig in Arnold/Ludwig [Hrsg], Stiftungshandbuch [2013] Rz 5/27 mwN). Das Schlagendwerden einer auflösenden Bedingung oder Befristung führt daher nicht zu einer Rückerstattung der StiftEG gem § 295a BAO. Ebenso wenig verhindert eine mit der Vermögensübertragung verbundene auflösende Bedingung oder Befristung die Stiftungseingangsbesteuerung. Grundsätzlich ist es nicht von Bedeutung, ob die Zuwendung an die Privatstiftung anlässlich ihrer Errichtung erfolgt oder im Wege einer Nachstiftung (durch den Stifter) bzw einer Zustiftung (durch einen Dritten).