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6.3.4 Sonstige Auflösungsgründe
Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde sonstige Auflösungsgründe festlegen, die den Stiftungsvorstand verpflichten, einstimmig die Auflösung der Privatstiftung zu beschließen. Die Anführung solcher Gründe hat in der Stiftungsurkunde zu erfolgen: Dies garantiert zum einen die Außenwirksamkeit, wenn sich der Rechtsverkehr über die voraussichtliche Dauer der Privatstiftung informieren möchte; andererseits muss dem Gericht gem § 35 Abs 5 PSG eine Überprüfung möglich sein, ob die formellen Voraussetzungen für den Auflösungsbeschluss vorliegen. Der Stifter hat die Möglichkeit, die Auflösungsgründe schon bei Errichtung der Privatstiftung in der Stiftungsurkunde festzulegen oder nach der Entstehung der Privatstiftung aufgrund Vorbehalts eines Änderungsrechts.